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Grenzherstellung

Was ist das Liegenschaftskataster?

Das Liegenschaftskataster ist eine von der Katasterbehörde geführte, aus Büchern und großmaßstäbigen Karten bestehende öffentliche Einrichtung.
Im Liegenschaftskataster sind alle Liegenschaften (Flurstücke und Gebäude) dargestellt und beschrieben. Dies umfasst ihre Lage, Nutzungsart und Größe, charakteristische topographische Merkmale und den Nachweis der Eigentümer, Nutzungs- und Erbbauberechtigten.
Zweck des Liegenschaftskatasters ist es, ein amtliches Verzeichnis aller Grundstücke in Übereinstimmung mit dem Grundbuch zu erhalten, welches den Anforderungen des Rechtsverkehrs, der Verwaltung und der Wirtschaft gerecht wird.

Was ist ein Flurstück, was ist ein Grundstück?

Ein Flurstück ist die Buchungseinheit des Liegenschaftskatasters, es wird dort unter einer besonderen Bezeichnung geführt. Es darf nicht aus mehreren Grundstücken bestehen.

Ein Grundstück ist die Buchungseinheit des Grundbuchs, die unter einer besonderen Nummer des Bestandsverzeichnisses gebucht ist. Es darf aus mehreren Flurstücken bestehen.

Wann ist eine Liegenschaftsvermessung nötig?

Wird ein Teil eines Flurstücks erworben oder verkauft, so ist es erforderlich, neue Flurstücke zu bilden und das Liegenschaftskataster fortzuführen. Dies ist Voraussetzung für eine Eintragung in das Grundbuch.

Wie darf ein Flurstück geteilt werden?

Durch die Teilung eines Grundstücks, das bebaut oder dessen Bebauung genehmigt ist, dürfen keine Verhältnisse geschaffen werden, die den Vorschriften der Brandenburgischen Bauordnung über die Abstandsflächen, den Brandschutz und die Erschließung zuwiderlaufen.
Das heißt:
  • Die neu entstehenden Flurstücke müssen nach Lage, Form, Größe und Beschaffenheit für die bestehende oder beabsichtigte Bebauung geeignet sein und an einer befahrbaren öffentlichen Verkehrsfläche liegen bzw. eine befahrbare rechtlich gesicherte Zufahrt haben.
  • Die baulichen Anlagen müssen so stehen bzw. errichtet werden, daß die Abstandsflächen auf dem Grundstück selbst liegen (bzw. maximal bis zur Mitte von öffentlichen Verkehrs-, Grün- oder Wasserflächen reichen)
Was wird vermessen?

Zur Bildung eines neuen Flurstücks durch Teilung ist es erforderlich, eine Grenzuntersuchung für die bestehenden Grenzen durchzuführen.
Sind die bestehenden Grenzen bereits festgestellt (schon einmal ermittelt und von den Beteiligten anerkannt worden), werden diese Grenzen wiederhergestellt. Bei noch nicht festgestellten Grenzen müssen die Grenzen anhand der Unterlagen aus dem Liegenschaftskataster und anhand des örtlichen Grenzverlaufs ermittelt werden.
Anschließend wird die Lage der neu zu bildenden Grenzen unter Beachtung von Genehmigungen und Plänen und nach den Angaben der Beteiligten festgelegt.

Was ist eine Abmarkung?

Festgestellte Flurstücksgrenzen sind durch Grenzzeichen (z.B. Grenzsteine, Metallbolzen, Messingmarken, Rohre mit Plastikkappen usw. ) dauerhaft und sichtbar zu kennzeichnen (abzumarken).
Von einer Abmarkung darf nur in Sonderfällen abgesehen werden, z. B. wenn
  • Die Grenze durch eindeutige und dauerhafte Einrichtungen (z.B. Gebäude) dauerhaft gekennzeichnet ist.
  • Grenzzeichen die Bewirtschaftung der Grundstücke in unzumutbarer Weise behindern würden.
  • Flurstücksgrenzen in der Uferlinie eines Gewässers verlaufen.
  • Die Beteiligten dies beantragen und Gründe des öffentlichen Interesses dem nicht entgegenstehen.
Grundstückseigentümer sind verpflichtet, in den Flurstücksgrenzen auch Grenzzeichen zu dulden, die zur Kennzeichnung der Grenzen der Nachbargrundstücke erforderlich sind.

Was ist ein Grenztermin?

In einem Grenztermin wird den Beteiligten Gelegenheit gegeben, sich über das Ergebnis der Grenzermittlung unterrichten zu lassen. Hierbei wird auch die Abmarkung der Flurstücksgenzen bekanntgegeben.
Beteiligte sind der Eigentümer des von der Vermessung betroffenen Grundstücks und die Eigentümer der Nachbargrundstücke, in deren Grenzen Grenzzeichen eingebracht wurden.
Es wird eine Niederschrift angefertigt, in der die Beteiligten die zur Feststellung von Flurstücksgrenzen notwendigen Anerkennungserklärungen abgeben.
Zeit und Ort des Grenztermins wird den Beteiligten rechtzeitig mitgeteilt. Die Beteiligten, die am Grenztermin nicht teilgenommen haben, werden schriftlich über das Ergebnis der Grenzermittlung und über die Abmarkungen unterrichtet.

Wann kann die Grundbucheintragung erfolgen?

Nach dem Grenztermin werden die Vermessungsunterlagen bei der zuständigen Katasterbehörde eingereicht. Waren beim Grenztermin nicht alle Beteiligten anwesend, muß eine Einspruchsfrist von 4 Wochen abgewartet werden.
Anschließend prüft die Katasterbehörde die eingereichten Vermessungsunterlagen, übernimmt die neu gebildeten Flurstücke in das Liegenschaftskataster und stellt eine Fortführungsmitteilung aus.
Danach erfolgt die Grundbucheintragung des neuen Eigentümers.

Was ist eine Sonderung?

Sonderung ist die Bildung neuer Flurstücksgrenzen ohne örtliche Vermessungsarbeiten und ohne Abmarkung. Dies kann durchgeführt werden, wenn:
  • Die bestehenden Grenzen bereits im amtlichen Lagebezugssystem festgestellt wurden
  • Das Liegenschaftskataster sachgerecht fortgeführt werden kann
  • Die Beteiligten beantragen, von einer Abmarkung abzusehen und Gründe des öffentlichen Interesses dem nicht entgegenstehen
Wer darf die Vermessungen durchführen?

Die Vermessung kann entweder von einem Öffentlich bestellten Vermessungsingenieur oder von einer behördlichen Vermessungsstelle durchgeführt werden.

Gesetzliche Grundlagen
  • Vermessungs- und Liegenschaftsgesetz vom 18.12.2001
  • Liegenschaftsvermessungsvorschrift (VVLiegVerm) vom 07.08.2003
  • Brandenburgische Bauordnung (BbgBO) vom 16.07.2003
Auszug aus dem Vermessungs- und Liegen-schaftsgesetz

Abschnitt III § 15: Pflichten der Eigentümer und Nutzungsberechtigten
(1) Der Eigentümer oder der Nutzungsberechtigte eines Grundstückes ist verpflichtet, der Katasterbehörde auf Anforderung die für die Fortführung des Liegenschaftskatasters notwendigen Angaben zu machen und, wenn für die Übernahme von Veränderungen in das Liegenschaftskataster eine Vermessung erforderlich ist, die Vermessung durchführen zu lassen.
Abschnitt I § 4: Betreten von Grundstücken
(1) Personen, die örtliche Arbeiten im Sinne dieses Gesetzes durchführen, sind berechtigt, bei der Erfüllung ihres Auftrages Grundstücke und bauliche Anlagen zu betreten und zu befahren, um die nach pflichtgemäßem Ermessen erforderlichen Arbeiten vorzunehmen.
(2) Die Absicht, Grundstücke oder bauliche Anlagen zu betreten oder zu befahren, soll den Eigentümern oder Besitzern vorher mitgeteilt werden, soweit dies mit Rücksicht auf die Betroffenen, die Sicherheit der Ausführenden, den mit der Mitteilung verbundenen Aufwand und den zügigen Ablauf der örtlichen Arbeiten zweckmäßig erscheint.


Auszug aus der Liegenschaftsvermessungsvorschrift

2.1 Eine Liegenschaftsvermessung wird auf Antrag ... ausgeführt. ...
2.2Anträge können von Grundstückseigentümern, Nutzungs- oder Erbbauberechtigten gestellt werden, mit deren Zustimmung kann auch ein anderer den Antrag stellen.
1.5 Bei jeder Liegenschaftsvermessung müssen alle Arbeiten durchgeführt werden, die zur recht- und zweckmäßigen Erledigung des Antrags und zur sachgerechten Fortführung des Liegenschaftskatasters notwendig sind.


Kosten

Die Gebühren für Liegenschaftsvermessung bemessen sich nach
  1. Bodenwert
  2. Grenzlängen
  3. Anzahl der Grenzpunkte
Für Sonderungen werden 60 % der Gebühr berechnet.
Hinzuzurechnen sind noch die Kosten für die Vermessungsunterlagen.

Mit der Online-Kostenschätzung können Sie diese Kosten individuell berechnen lassen.