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Was ist ein Grundflächen- und Höhennachweis?

Der Grundflächen- und Höhennachweis dient dazu, der Bauaufsichtsbehörde die Einhaltung der Baugenehmigung nachzuweisen.
Dazu werden die Umringsmaße des Gebäudes, die Abstände zu den Grundstücksgrenzen und die Höhe der Bodenplatte gemessen und mit den in der Baugenehmigung vorgeschriebenen Maßen verglichen.
Anschließend wird ein Attest über die Einhaltung der Baugenehmigung erstellt und an die Bauaufsichtsbehörde weitergeleitet.

Wann ist dieser Nachweis erforderlich?

Der Grundflächen- und Höhennachweis wird erstellt, sobald das aufgehende Mauerwerk über der Bodenplatte erkennbar ist, spätestens aber 2 Wochen nach Baubeginn.

Welche baulichen Anlagen sind genehmigungspflichtig?

Die Brandenburgische Bauordnung unterscheidet zwischen baulichen Anlagen und Gebäuden.
Bis auf einige Ausnahmen sind alle baulichen Anlagen genehmigungspflichtig.
Keiner Baugenehmigung bedürfen z.B. die Errichtung von:
  • Gebäuden ohne Aufenthaltsräume, Toiletten oder Feuerstätten mit nicht mehr als 75 m³ umbauten Raum, die keine Garagen, Ställe oder Verkaufsgebäude sind
  • eingeschossigen Garagen und überdeckten Stellplätzen mit nicht mehr als 150 m² Grundfläche im Geltungsbereich von Bebauungsplänen, ansonsten mit nicht mehr als 50 m² Grundfläche
  • Gewächshäusern mit nicht mehr als 50 m³ umbautem Raum
  • Wochenendhäusern in festgesetzten Wochenendhausgebieten mit nicht mehr als 50 m² Grundfläche und 4 m Höhe
  • Gartenlauben in Kleingartenanlagen mit nicht mehr als 24 m² Grundfläche (einschließlich Terrasse)
  • Aufenthaltsräumen im Dachgeschoß von Wohngebäuden mit nicht mehr als 2 Wohnungen, wenn dadurch die äußere Gestalt des Daches nicht verändert wird
  • Wintergärten als untergeordnete Vorbauten mit nicht mehr als 50 m³ umbautem Raum und 15 m² Grundfläche
Wer darf die Vermessungen durchführen?

Die Vermessung kann entweder von einem Öffentlich bestellten Vermessungsingenieur oder von einer behördlichen Vermessungsstelle durchgeführt werden.

Gesetzliche Grundlagen
  • Vermessungs- und Liegenschaftsgesetz vom 18.12.2001
  • Liegenschaftsvermessungsvorschrift (VVLiegVerm) vom 07.08.2003
  • Brandenburgische Bauordnung (BbgBO) vom 16.07.2003
  • Gebühren und Kostenordnung für das Kataster- und Vermessungswesen vom 24.02.2004
Auszug aus der Brandenburgischen Bauordnung

Teil 6, Abschnitt 2 § 68: Baubeginn, Baufreigabe, Einmessung...
(8) Vor Baubeginn muß die Grundfläche der baulichen Anlage abgesteckt und ihre Höhenlage festgelegt sein. Die Einhaltung der festgelegten Grundfläche und der Höhenlage ist der Bauaufsichtsbehörde binnen zwei Wochen nach Baubeginn durch Vorlage einer Einmessungsbescheinigung eines Vermessungsingenieurs nachzuweisen.
Teil 1, § 2: Begriffe
(1) Bauliche Anlagen sind mit dem Erdboden verbundene, aus Bauprodukten hergestellte Anlagen. Eine Verbindung mit dem Boden besteht auch dann, wenn die Anlage durch eigene Schwere auf dem Boden ruht ...
(2) Gebäude sind selbständig benutzbare, überdeckte bauliche Anlagen, die von Menschen betreten werden können und geeignet oder bestimmt sind, dem Schutz von Menschen, Tieren oder Sachen zu dienen.


Kosten

Wird nur ein Grundflächen- und Höhennachweis erstellt ohne Gebäudeeinmessung, betragen die Kosten 50% der Gebühr, die bei einer Gebäudeeinmessung anfallen würde.
Mit der Online-Kostenschätzung können Sie diese Kosten individuell berechnen lassen.

Mit Abschluß des Bauvorhabens wird meist auch eine Gebäudeinmessung nötig - darüber können Sie sich hier informieren.