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Amtlicher Lageplan Ein Lageplan enthält Grenzen des zu bebauenden Grundstückes, benachbarte Flurstücke, den Bestand der Gebäude entsprechend der Liegenschaftskarte, die Lagebezeichnungen und Flächenangaben, sowie entsprechende Hinweise auf Baulasten. Wann ist ein Amtlicher Lageplan nötig? Seit dem Inkrafttreten der Bauvorlagenverordnung für Brandenburg am 01.09.2003 muss zum Erteilen einer Baugenehmigung durch die Bauaufsichtsbehörde in jedem Fall ein Amtlicher Lageplan eingereicht werden. Dieses gilt nicht nur für Neu-, An- und Umbauten, sondern auch für den Abriss von Gebäuden oder für das Aufstellen von Werbeanlagen, Warenautomaten oder fliegenden Bauten. Keiner Baugenehmigung dagegen bedürfen die Errichtung von:
Ein Grundstück darf nur bebaut werden, wenn es nach Lage, Form, Größe und Beschaffenheit für die beabsichtigte Bebauung geeignet ist und an einer befahrbaren öffentlichen Verkehrsfläche liegt bzw. eine befahrbare rechtlich gesicherte Zufahrt hat. Wie darf das Grundstück bebaut werden? Die geplanten baulichen Anlagen müssen so errichtet werden, daß die Abstandsflächen auf dem Grundstück selbst liegen (bzw. maximal bis zur Mitte von öffentlichen Verkehrs-, Grün- oder Wasserflächen reichen). Abstandsflächen einzelner Gebäude dürfen sich nicht überdecken, wenn die Außenwände in einem Winkel von weniger als 75° zueinander stehen Wann darf auf der Grenze gebaut werden? Unmittelbar an den Nachbargrenzen und ohne Abstandsflächen zu diesen sind zulässig:
Wer darf die Vermessungen durchführen? Die Vermessung kann entweder von einem Öffentlich bestellten Vermessungsingenieur oder von einer behördlichen Vermessungsstelle durchgeführt werden. Gesetzliche Grundlagen
Abschnitt 1 § 2 (1) Der amtliche Lageplan enthält Tatbestände an Grund und Boden, die durch vermessungstechnische Ermittlungen festgestellt worden sind oder auf solche Ermittlungen zurückgehen und die mit öffentlichem Glauben beurkundet sind.... Der amtliche Lageplan ist von einem Öffentlich bestellten Vermessungsingenieur oder einer behördlichen Vermessungsstelle, die befugt ist, Vermessungen zur Einrichtung und Fortführung des Liegenschaftskatasters auszuführen, anzufertigen. Auszug aus dem Vermessungs- und Liegenschaftsgesetz
Abschnitt 1 § 4 (1) Personen, die örtliche Arbeiten im Sinne dieses Gesetzes durchführen, sind berechtigt, bei der Erfüllung ihres Auftrages Grundstücke und bauliche Anlagen zu betreten und zu befahren, um die nach pflichtgemäßem Ermessen erforderlichen Arbeiten vorzunehmen. (2) Die Absicht, Grundstücke oder bauliche Anlagen zu betreten oder zu befahren, soll den Eigentümern oder Besitzern vorher mitgeteilt werden, soweit dies mit Rücksicht auf die Betroffenen, die Sicherheit der Ausführenden, den mit der Mitteilung verbundenen Aufwand und den zügigen Ablauf der örtlichen Arbeiten zweckmäßig erscheint. Auszug aus der Baumschutzverordnung
Artikel 1 § 1 Auf Grund dieser Verordnung werden Bäume im Land Brandenburg als geschützte Landschaftsbestandteile festgesetzt... mit einem Stammumfang von mindestens 60 cm... Der Stammumfang wird jeweils in 1,30 m Höhe über dem Erdboden gemessen. Artikel 1 § 2 Diese Verordnung findet keine Anwendung auf:
Kosten Die Gebühren für Vermessungsarbeiten bemessen sich nach:
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