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Glossar - Abmarkung
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| Abmarkung |
Festgestellte Flurstücksgrenzen sind durch Grenzzeichen (z.B. Grenzsteine, Metallbolzen, Messingmarken, Rohre mit Plastikkappen usw. ) dauerhaft und sichtbar zu kennzeichnen (abzumarken).
Von einer Abmarkung darf nur in Sonderfällen abgesehen werden, z. B. wenn
- Die Grenze durch eindeutige und dauerhafte Einrichtungen (z.B. Gebäude) dauerhaft gekennzeichnet ist.
- Grenzzeichen die Bewirtschaftung der Grundstücke in unzumutbarer Weise behindern würden.
- Flurstücksgrenzen in der Uferlinie eines Gewässers verlaufen.
- Die Beteiligten dies beantragen und Gründe des öffentlichen Interesses dem nicht entgegenstehen.
Grundstückseigentümer sind verpflichtet, in den Flurstücksgrenzen auch Grenzzeichen zu dulden, die zur Kennzeichnung der Grenzen der Nachbargrundstücke erforderlich sind.
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| siehe auch |
Grenzpunkt, Grenztermin, Sonderung
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